Amtsmissbrauch und Amtshaftung
Der Zorn der Geschädigten richtet sich nicht nur gegen Wirecard, sondern auch gegen die Aufsichtsbehörden – vor allem die BaFin. Die eigentlich als streng und seriös bekannte deutsche Finanzaufsichtsbehörde verliert gerade ihren Glorienschein angesichts von Klagen, die auf Amtshaftung abzielen. Der Vorwurf: man habe trotz deutlicher Hinweise auf unseriöse Geschäftspraktiken versäumt zu ermitteln. Denn die Aufsichtsbehörde ging zwar gegen Berichterstattung in der Presse und Leerverkäufe vor, unterließ es aber seit Anfang 2019, dem Krankheitsbild hinter den Symptomen nachzuspüren. Statt dessen wurde lediglich der Privatverein DPR, die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, mit Ermittlungen betraut. Nach Ansicht der nun klagenden Kanzlei Tilp hat sich die Behörde mit der Unterlassung zeitiger eigener Nachforschungen zum „Steigbügelhalter von Betrügern“ gemacht.
Harte Worte, aber nicht unangebracht. Das Gegenargument, die BaFin habe erst die Ermittlungsergebnisse der DPR abwarten wollen, lässt die Argumentation der Behörde leicht kreisförmig wirken – denn dass bei Wirecard Unbotmäßigkeiten vorlagen, hat ja überhaupt erst den Anstoß zur Einbeziehung der DPR gegeben. Angesichts der enormen Verluste der Anleger ist die Frage, ob das Huhn oder das Ei zuerst da war, müßig und vor allem ein Zeitverlust – der es den Wirecard-Managern erlaubte, abzuräumen.
Haftungsprivilegien greifen möglicherweise nicht
Der Vorwurf der Kläger: leichtfertige Pflichtverletzung bei der Aufklärung der Marktmanipulationen, mit denen Wirecard sowohl die Anleger als auch die Kapitalmärkte jahrelang getäuscht hat. Die Betrügereien hätten bereits im Februar 2019 ans Licht kommen können, vielen Anlegern wäre erhebliche Verluste erspart geblieben.
Zwar will sich die Behörde mit dem Argument aus der Schlinge ziehen, man agiere ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit und könne daher Ansprüche geschädigter Kunden nicht bedienen. Dem will Tilp mit der Klage auf Amtsmissbrauch entgegentreten. Die Klage könnte einen Präzedenzfall schaffen mit dem Verweis auf die Schlichtungspflicht auch bei bürgerlichen Streitigkeiten.
Außerdem könnte es zu einem Verfahren zur Feststellung von Kursdifferenzschäden kommen – bereits im Juni 2020 waren über 30.000 Investoren registriert, die durch Wirecard zum Teil erheblich geschädigt wurden, diese Zahl dürfte sich inzwischen noch wesentlich erhöht haben. Der weitere Verlauf darf mit Spannung erwartet werden, denn Amtshaftungsklagen gegen die Behörde sind bislang im Sande verlaufen.
Unter anderem schützt die BaFin ein Haftungsprivileg vor den Ansprüchen individueller Geschädigter – bis jetzt. Denn 2005 hat der Bundesgerichtshof bereits ein Urteil gefällt, das dieses Privileg im Fall eines Amtsmissbrauches aushebelt. Selbst wenn die BaFin letztlich haften muss, ist das kein Grund zur Freude, denn für die Schäden kommt das Bundesfinanzministerium auf, und damit der Steuerzahler. Zu den Kollateralschäden gehören Vertrauensverluste in die Kapitalmärkte, insbesondere in die Investition in Aktien. Die Entwicklung kommt zur Unzeit, denn auch die Kursverluste durch die Corona-Krise haben den Börsen schwer zugesetzt.
Kein Wunder also, dass immer mehr Anleger nach einer Alternative zur Investition in Aktien sucht – insbesondere nach einer, die das eigene Kapital nicht langfristig und mit unvorhersehbaren Folgen bindet. Der CFD-Handel kommt diesen Kunden entgegen.
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Statt dessen werden graduell offene Positionen geschlossen, wenn das Guthaben auf dem Handelskonto nicht für die Margin ausreicht. So verlieren Trader höchstens das eigene Handelskapital – aber nicht mehr. Dennoch ist es natürlich wichtig, dieses Kapital zu erhalten, die Risiken beim Handel zu kennen und letztlich profitabel zu traden.
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