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Krypto Trading und Steuern

Ruben Wunderlich
Ruben Wunderlich trader
Updated 25 Jan 2021

Anders als der Euro sind Bitcoins und andere Kryptowährungen keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Es besteht also keine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Bitcoins. Ob ein Verkäufer von Dienstleistungen und Produkten diese akzeptieren will, ist mehr eine privatrechtliche Frage, die er für sich selbst beantworten muss.

Weil ferner beim „Schürfen“ von Bitcoins ein Emittent fehlt, lässt sich die Kryptowährung auch nicht als „E-Geld“ klassifizieren. Zwar wurde in der Sache Hedqvist im Jahr 2015 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Umsätze, die mit Bitcoin erzielt werden, unter die Steuerbefreiung von Devisen nach dem Europäischen Recht fallen. Das heißt jedoch nicht, dass Bitcoin in allen Steuerfragen wie Fiat-Währungen (zum Beispiel Euro oder US-Dollar) zu behandeln sind.

In der Folge werden Bitcoins, zumindest im Ertragssteuerrecht, als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt. Die weitere steuerliche Behandlung von Bitcoin-Geschäften hängt davon ab, ob diese im betrieblichen Umfeld oder im privaten Bereich abgewickelt werden.


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Krypto Trading Steuern

Besteuerung von Bitcoin & Co. für private Anleger

Für den Privatnutzer von Bitcoin, Ethereum und anderen Kryptowährungen ist im Allgemeinen relevant, wie der Verkauf besteuert wird. Ein Verkauf ist zum Beispiel die Veräußerung von Bitcoin gegen Euro über eine Trading-Plattform. Aber auch der Einsatz von Bitcoin als Zahlungsmittel stellt ein Veräußerungstatbestand dar, wenn also der Inhaber der Bitcoins für den Erwerb von Dienstleistungen oder Waren mit den Coins bezahlt.

In beiden Fällen handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Bekannt sind diese Veräußerungsgeschäfte auch unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ gemäß des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sofern der Nutzer die Bitcoins vorher erworben hatte. Aus diesem Grund stellt die Frage der Anschaffung einen wichtigen Faktor bei der Besteuerung dar, vor allem dann, wenn die Bitcoins über ein Jahr gehalten wurden.

Denn die Einstufung als Spekulationsobjekt führt in steuerlicher Hinsicht dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von einem Jahr und länger vollständig steuerfrei sind. Jedoch wurden nicht alle Bitcoins, die veräußert werden, vorher im Sinne dieser Vorschrift „erworben“, weil die Verkäufer diese nicht durch den Ankauf auf einer Börse, sondern auf anderem Wege erhalten haben. Deshalb muss im Einzelfall geprüft werden, ob der § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes überhaupt greift.

Welche Steuern fallen beim Handel mit Kryptowährungen an?

Auf Erträge aus dem Handel mit Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin wird die Einkommenssteuer gemäß § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) erhoben.

Anschaffung zu verschiedenen Zeitpunkten und Kursen

Wenn ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist durchgeführt wird, greift noch die Freigrenze von 600 Euro pro Jahr. Diese Freigrenze ist allerdings für sämtliche Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr gültig, bezieht sich also nicht ausschließlich auf Geschäfte mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen.

Der Veräußerungsgewinn, der zu versteuern ist, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis sowie den Werbungskosten und den Anschaffungskosten der eingesetzten Bitcoins (zum Beispiel die Kosten für das Minen der Bitcoins oder der Kaufpreis der vormals gekauften Bitcoins).

Etwaige Verluste können gegengerechnet und auch in künftige Jahre vor- oder zurückgetragen werden. Damit lassen sie sich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Oftmals tritt bei der Ermittlung der Anschaffungskosten das Problem auf, dass die eingesetzten Währungen zu unterschiedlichen Anschaffungskosten bzw. Kursen und Zeitpunkten erworben wurden. In diesen Fällen ist die sogenannte Fifo-Methode (First in first out) geeignet, um die Anschaffungskosten zu bestimmen.

Man unterstellt hierbei, dass jene Coins, die zuerst geschürft bzw. angeschafft wurden, auch jene sind, die als erstes im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes genutzt wurden. Dies tritt dann nicht ein, wenn der An- und Verkauf bestimmter Coins deutlich von anderen Geschäften mit Bitcoins abgegrenzt werden kann.

Besteuerung von Gewinnen mit Kryptowährungen Veranschaulichung

Können Gewinne auf Bitcoin & Co. steuerfrei sein?

Werden Kryptowährungen über ein Jahr gehalten, ist der Gewinn aus der Veräußerung in Deutschland steuerfrei.

Besteuerung von Bitcoin nach dem Einkommenssteuersatz

Mit Einführung der Abgeltungssteuer ist die Fifo-Methode nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt. Aus diesem Grund sollten Investoren ihre Bitcoin-Geschäfte sorgfältig dokumentieren, um im Zweifelsfall dem Finanzamt die geeigneten Nachweise über alle Transaktionen vorlegen zu können. Hierbei wird der gewöhnliche individuelle Einkommenssteuersatz als Steuersatz zugrunde gelegt. Insofern hat die Abgeltungssteuer keine Relevanz. Sämtliche Gewinne müssen von den Anlegern in der Anlage SO der Steuererklärung vermerkt werden.

Hat der Privatanleger umfangreiche Bitcoin-Geschäfte (vor allem innerhalb eines Jahres) getätigt, besteht für ihn die Gefahr, dass dies als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet werden könnte. Hier greift dann auch nicht mehr die einjährige Frist gemäß des § 23 EStG.

Wie wird die Höhe der Steuern für Kryptowährungen berechnet?

Zunächst wird der Gewinn aus dem Anschaffungspreis und dem Veräußerungspreis errechnet. Die Höhe der Besteuerung des Gewinns orientiert sich am persönlichen Einkommenssteuersatz und liegt zwischen 18 und 45 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Besteuerung von Kryptowährungen für Unternehmen

Anders als Privatanleger können Unternehmen und gewerblich tätige Personen keine privaten Veräußerungsgeschäfte vornehmen. Geschäfte mit Kryptowährungen wie Bitcoin, die sich im Betriebsvermögen befinden, führen dagegen meist zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß des § 15 des Einkommensteuergesetzes. In diesem Fall gibt es auch keine Mindesthaltedauer, nach deren Ablauf eine Steuerfreiheit eintritt. Die so erzielten Gewinne unterliegen je nach Rechtsform des Unternehmens sodann der Einkommenssteuer (Personengesellschaften, Einzelunternehmer) oder der Körperschaftsteuer (AGs, GmbHs etc.), und zusätzlich der Gewerbesteuer.

Für Unternehmen ist neben den ertragssteuerlichen Auswirkungen von Geschäften mit Bitcoin auch deren Umsatz steuerliche Behandlung von Bedeutung. In der Angelegenheit Hedqvist erging im Jahr 2015 das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, wonach der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in Fiatwährungen (ETH/EUR, BTC/EUR usw.) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Entscheidung bezieht sich auf die Anwendung des Unionsrechts.

Bisher liegt keine Verfügung der Finanzverwaltung oder Entscheidung eines deutschen Finanzgerichts zu dieser Thematik vor. Somit ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäften mit Bitcoin bisher nur teilweise zufriedenstellend geklärt. Generell ist eine Prüfung der Aktivitäten des Unternehmens empfehlenswert, um die Art der Leistungserbringung und damit auch die mögliche Umsatzsteuerpflicht zu klären.

Wird das „Schürfen“ von Kryptowährungen besteuert?

Beim privaten Mining (Schürfen) von Kryptowährungen sind Gewinne nicht steuerbar. Allerdings gelangt man beim Mining schnell im gewerblichen Bereich.

Besteuerung von Initial Coin Offerings (ICOs)

Unabhängig von der Besteuerung des einfachen An- und Verkaufs von digitalen Währungen über eine Börse, stellt sich zunehmend die Frage der Besteuerung der Umsätze im Zusammenhang mit Initial Coin Offerings (ICOs). Vor allem die Entwicklung der Ethereum-Blockchain hat für Firmen neue Möglichkeiten der Nutzung sogenannter „Smart Contracts“ sowie der Ausgabe von Tokens geschaffen.

Das Interesse an ICOs ist aufgrund der steigenden Kurse viele Kryptowährungen deutlich gestiegen. Allerdings wirft ein ICO wiederum viele steuerliche Fragen auf, sowohl für die Start-Ups, die sie ausgeben, als auch für die Erwerber der digitalen Tokens.

Unternehmer, die Initial Coin Offerings als neue Möglichkeit der schnellen Finanzierung des eigenen Unternehmens sehen, sowie auch Investoren in dieses Geschäftsmodell, sollten sich im Vorfeld rechtzeitig fachkundig beraten lassen. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil es bei einem falschen Umgang mit dieser Thematik schnell zum Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder gar einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung kommen kann. Es ist empfehlenswert, hierfür einen Steuerberater zurate zu ziehen.

Wie werden Hard Forks steuerlich betrachtet?

Der Gewinn auf die Veräußerung von über einen Hard Fork erhaltenen Coins kann sowohl steuerfrei sein als auch der Besteuerung unterliegen. Dies ist im individuellen Einzelfall zu klären.

Besteuerung eines Initial Coin Offering ICO Illustration

5 wichtige Fragen zur Kryptobesteuerung

1. Was sollten Anleger über die Besteuerung von Bitcoin & Co. wissen?

In Deutschland ist die Besteuerung von Kryptowährungen nicht explizit geregelt. Vielmehr kommen die allgemeinen Steuerregeln zur Anwendung, die aufgrund der Neuartigkeit dieser Wirtschaftsgüter (Bitcoin, Ethereum, Litecoin etc.) aber nicht immer unproblematisch sind. Während sich einige Fragen in der Praxis schon heute übereinstimmend beantworten lassen, wie zum Beispiel die Einordnung des privaten Handels mit digitalen Währungen unter die privaten Veräußerungsgeschäfte, gibt es noch immer neue Technologien und Bereiche, die aus steuerlicher Sicht umstritten und ungeklärt sind.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 hat sich das Bundesfinanzministerium erstmals zu verschiedenen Fragen der Kryptobesteuerung geäußert. Das Schreiben bindet alle Finanzämter in Deutschland. Allerdings bezieht es sich nur auf die Umsatzsteuer. Zuvor hatte sich auch das Finanzministerium Hamburg mit dem Thema beschäftigt und veröffentlichte am 11. Dezember 2017 eine Stellungnahme zur ertragssteuerlichen Behandlung des Bitcoin-Handels im privaten Bereich, welches aber ausschließlich die Finanzämter in Hamburg bindet. Weitere Anweisungen oder finanzgerichtliche Entscheidungen gibt es bis dato nicht.

Angesichts dieser noch immer sehr unsicheren Rechtslage und der verschiedenen Investitionsmöglichkeiten, die letztlich auch zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen können, sollten Anleger für den konkreten Einzelfall einen Rechtsanwalt oder Steuerberater konsultieren.

2. Wie werden Kryptowährungen steuerlich eingeordnet?

Bei Kryptowährungen handelt es sich nicht um gesetzliche Zahlungsmittel. Sie werden – zumindest im Ertragssteuerrecht – vielmehr den immateriellen Wirtschaftsgütern zugeordnet.

3. Wie werden Gewinne oder Verluste aus dem Krypto Trading besteuert?

Wird der An- und Verkauf von digitalen Währungen als Privatperson durchgeführt, greifen der § 22 Nr. 2 und der § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes. Dabei handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft von „anderen Wirtschaftsgütern“. Der Gewinn oder Verlust ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis auf der einen Seite und den Anschaffungs- und Werbungskosten auf der anderen Seite. Das bedeutet, dass nicht nur der Anschaffungspreis vom Veräußerungspreis abgezogen wird. Beim Handel auf den Börsen sind die Gebühren Werbungskosten und somit abzugsfähig.

Freigrenze von 600 Euro für private Veräußerungsgeschäfte

Darüber hinaus ist in § 23 Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes eine Freigrenze von 600 Euro vorgesehen. Bis zu dieser Grenze bleiben sämtliche privaten Veräußerungsgeschäfte des Veranlagungszeitraums steuerfrei. Bei Überschreiten der Freigrenze muss jedoch der vollständige Betrag ab dem ersten Euro versteuert werden.

Dabei fällt die Einkommenssteuer nicht erst beim Umtausch von Digitalwährungen in Euro oder eine andere Fremdwährung an, sondern ist bereits beim Tausch in eine andere Kryptowährung sowie auch beim Kauf von Dienstleistungen oder Waren mit einer solchen fällig. Wenn jedoch zwischen der Anschaffung und der Veräußerung über ein Jahr vergeht, greift die Haltefrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Der vollständige Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen nicht steuerbar.

Fifo- und Lifo-Methode

Um die Anschaffungskosten und den Veräußerungsgewinn sowie die Einhaltung der Haltefrist zu bestimmen, wird für gewöhnlich die First-In-First-Out-Methode (Fifo) herangezogen. Zwar schreibt das Gesetz die Fifo-Methode nicht für digitale Währungen vor, sie wird in der Praxis jedoch weitgehend angewendet. Allerdings gibt es auch andere Meinungen. So wird etwa zur Bestimmung der Anschaffungskosten eine Berechnung nach der Last-In-First-Out-Methode (Lifo) nach Durchschnittswerten vorgeschlagen.

Gewerbliches Krypto Trading

Wird das Krypto Trading gewerblich durchgeführt, zum Beispiel durch das Anbieten einer Internetseite zum Umtausch von digitalen Währungen, so müssen die Einnahmen als solche aus Gewerbebetrieb gemäß des § 15 EStG versteuert werden. In diesem Rahmen gibt es keine Haltefrist. Darüber hinaus muss neben der Einkommenssteuer in diesem Fall auch Gewerbesteuer entrichtet werden. Jedoch sieht der § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) einen Freibetrag von 24.500 Euro vor. Daneben muss sich der Händler mit Fragen der Umsatzsteuerbarkeit seiner Tätigkeit befassen.

4. Wie werden Einkünfte aus Masternodes besteuert?

Auch bei Masternodes-Erträgen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine private oder bereits um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Schnell wird die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit überschritten, sodass die Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sein könnten. Ungeklärt ist indes, wie die Einnahmen im Falle des privaten Agierens besteuert werden. Es könnte argumentiert werden, dass diese Einkünfte analog zum privaten Mining nicht steuerbar sind, doch auch eine Steuerbarkeit als sonstige Einkünfte wäre möglich. Somit ist die Besteuerung von Masternodes noch nicht abschließend geklärt. Auch hier ist es wiederum empfehlenswert, einen spezialisierten Steuerberater zu konsultieren.

Krypto Mining Steuern Illustrierung

5. Wie werden Mining-Erträge besteuert?

Bei der Besteuerung von Mining muss wiederum abgegrenzt werden, ob dieses noch im privaten Bereich oder aber gewerblich ausgeführt wird. Die Bundesregierung hat sich in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage dahingehend geäußert, dass Einkünfte aus privatem Mining sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG darstellen können. Unklar ist, ob sich dies nur auf die erhaltenen Transaktionsgebühren oder auch auf den Blockreward bezogen hat. Es wird auch vertreten, dass mangels Erbringung einer Leistung gar keine Steuerbarkeit des privaten Minings vorliegt.

Bezüglich etwaiger neu geschaffener Coins kommt bei einer späteren Veräußerung derselben eine Steuerbarkeit als privates Veräußerungsgeschäft mangels Anschaffung nicht in Betracht. Beim Mining ist die Schwelle zur Gewerblichkeit, einer nachhaltigen, selbstständigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, aber schnell überschritten. In diesem Fall wären die geschürften Coins zunächst mit den Herstellungskosten, also zumeist die anteiligen Strom- und Hardwarekosten, anzusetzen. Bei einer späteren Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag dann der steuerbare Gewinn.

Weder der Blockreward noch die erhaltenen Transaktionsgebühren stellen nach dem oben genannten BMF-Schreiben ein Entgelt für eine unternehmerische Leistung dar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an. Dies bedeutet auch, dass die Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (z. B. für angeschaffte Hardware) nicht abgezogen werden kann.

Ruben Wunderlich
Ruben Wunderlich ist Finanzjournalist und zertifizierter Technischer Analyst mit mehr als 15 Jahren Erfahrung auf den Kapitalmärkten. Auf AskTraders ist er als leitender Redakteur für die deutschsprachige Redaktion verantwortlich.