Abgeltungssteuer fällt auch auf ETFs an – Seit 2018 einfachere Regelungen
ETF Abgeltungssteuer: So wird sie berechnet! Im Jahr 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt (umgangssprachlich auch als Spekulationssteuer auf Aktien bekannt) . Sie gilt auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne. Sie wurde mit dem Ziel eingeführt, die Besteuerung von Kapitalanlagen einfacher und transparenter zu gestalten, als Aktienhandel Steuern. Seitdem gelten einheitliche 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Allerdings führte die Abgeltungsteuer in der Praxis gerade bei der Geldanlage in Fonds und ETFs durchaus dennoch zu Schwierigkeiten. Nicht alle Fonds wurden einheitlich behandelt. Die Durch thesaurierende ETFs bestand die Gefahr einer Doppelbesteuerung und gerade bei ausländischen Fonds war die genaue Handhabung für einen durchschnittlichen Anleger sehr unübersichtlich. Deswegen trat 2018 das neue Investmentsteuergesetz in Kraft, dass die Handhabung der ETF Abgeltungssteuer für alle vereinfachen sollen.
Dabei waren 4 Arten von Fonds mit unterschiedlicher Versteuerung relevant:
- Inländische ausschüttende ETFs
- Inländische thesaurierende ETFs
- Ausländische ausschüttende ETFs
- Ausländische thesaurierende ETFs
Teilweise waren diese steuereinfach (inländisch, Ausschüttend) bis sehr steuerhässlich (ausländisch thesaurierend). Ein Anbieter, der sich als bester ETF Broker bezeichnen durfte, hatte dabei natürlich nicht nur die Standard-Auswahl im Angebot, sodass Anleger immer beachten mussten, um welche Art von Fonds aus welchem Lande sich handelte. Komplikationen bei der Steuererklärungen mussten Anleger bei thesaurierenden ETFs allerdings so gut wie immer einkalkulieren. Die Abgeltungssteuer bei ETFs richtig abführen ist durch die Änderungen inzwischen deutlich leichter geworden. Betroffen ist davon letztlich jeder Anleger, der in ETFs investiert.
Thesaurierend vs. ausschüttend
Die Abgeltungsteuer bei ETFs richtig abzuführen könnte lang Zeit nur wer den Unterschied zwischen thesaurierend und ausschüttend verstanden hat. Es handelt sich dabei um ein elementares Unterscheidungsmerkmal bei ETFs und Fonds, das vor allem langfristig große Auswirkungen zeigen kann.
Bei einem ausschüttenden Fonds ist die steuerliche Betrachtung immer schon einfacher gewesen. Die Gewinne, die durch den Fonds oder ETF erzielt werden, beispielsweise durch Dividenden oder andere Gewinne, werden an den Anleger zu bestimmten Zeitpunkten ausgeschüttet. Dieser Betrag gilt dann im jeweiligen Steuerjahr als Gewinn im Sinne der Abgeltungssteuer und muss dann auch in diesem Jahr an das Finanzamt abgeführt werden. In vielen Fällen können Kunden ihrem ETF-Broker einfach einen Freistellungsauftrag erteilen, sodass die Geldanlage kaum leichter möglich wäre. Anleger können diese Erträge dann selbstständig wieder in den ETF investieren, wenn sie es wünschen und so vom Zinseszinseffekt profitieren.
Anders ist dies bei thesaurierenden ETFs. Hier werden die Erträge direkt innerhalb des Fonds reinvestiert. Der Anleger erzielt also die gleichen Gewinne, diese werden jedoch nicht ausgeschüttet. Ein inländischer Broker führt diese Steuern üblicherweise direkt ab, weswegen wir bei einem ETF Broker Vergleich üblicherweise empfehlen, Broker aus Deutschland zu bevorzugen. Allerdings erfolgt hier häufig eine Doppelbesteuerung. In der Regel werden die Thesaurierungsbeträge jährlich versteuert. Doch auch beim Verkauf wird der Gesamtgewinn als Bemessungsgrundlage für die Steuern herangezogen. Die bereits besteuerten Erträge werden hingegen nicht berücksichtigt, sodass der Anleger diese über die Steuererklärung zurückerstatten lassen muss.
ETF Abgeltungssteuer: Komplikationen bei ausländischen Fonds
Bei ausländischen ETFs gelten die gleichen Regeln wie bei deutschen Fonds und auch die Steuerlast darf in der Regel die 25 % in Deutschland nicht übersteigen. Deutschland hat mit zahlreichen Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erlassen, sodass deutsche Anleger, die sowohl in Deutschland als auch im Ausland auf die gleichen Erträge Steuern zahlen mussten, sich die zu viel gezahlten Steuern zurückholen können. Das Problem hierbei ist allerdings, dass der Ansprechpartner nicht das deutsche Finanzamt ist, sondern das Land, in dem der ETF sein Fondsdomizil hat. Könnten sich Anleger einfach an das deutsche Finanzamt wenden, wäre die Besteuerung und die Steuererklärung deutlich einfacher.
So müssen sich Anleger mit den Steuerbehörden der jeweiligen Domizile in Verbindungen setzen. Dies kann je nach Land sehr aufwändig und zeitraubend sein. Es lohnt sich zudem für Kleinanleger in der Regel finanziell nicht, diesen recht großen Aufwand zu betreiben. Zwar sind die Behörden gehalten, die Rückzahlung der Quellsteuer nicht unnötig zu verkomplizieren. Es geht für viele Anleger oft jedoch nur um ein paar Euro Steuern, die zu viel gezahlt wurden. Natürlich läppern sich auch Kleinbeträge über die Jahre und schmälern die Rendite. Deswegen vermeiden viele Anleger im Ausland aufgelegte Fonds grundsätzlich und greifen nur auf Fonds aus Deutschland zurück. Im Broker Vergleich zeigt sich deswegen auch, dass die meisten Anbieter ihre ETFs auch nach Herkunftsland und Art der Ausschüttung filtern lassen, damit Anleger steuerhässlichen ETFs leichter aus dem Weg gehen können.
ETF-Anlage steuerlich deutlich vereinfacht worden
Früher machten Anleger, die die Abgeltungsteuer bei ETFs nicht richtig abgeführt haben, der Steuerhinterziehung schuldig. Dass dies auch vielen Anlegern aus Unkenntnis passiert ist, war einer der Beweggründe, die Besteuerung deutlich zu vereinfachen. Allerdings ist es natürlich auch im Sinne der EU und der anderen Partner bei den Abkommen zur Quellsteuer, bei denen eine derartige Vereinfachung sehr willkommen ist. Zugute kommt dies allerdings vor allem den Anleger. Diese müssen deutlich weniger Aufwand betreiben und vor allem nicht so viel Hintergrundwissen in der steuerlichen Betrachtung haben, wie zuvor.
Ganz so einfach ist letztlich allerdings jedoch doch nicht. Anleger müssen jetzt nämlich eine neue Klassifizierung bei der steuerlichen Behandlung beachten: Die Teilfreistellung. Je höher die Teilfreistellung, umso mehr Vorteile hat dies für den Anleger. Bei einer Teilfreistellung von 30 % zahlen Anleger beispielsweise nur auf 70 % des erzielten Gewinnes tatsächlich Steuern.
Die Teilfreistellung richtet sich nach dem Fondsinhalt und somit auch dem ETF-Typ. Derzeit werden drei unterschiedliche Arten unterschieden:
- Aktienfonds mit eine Aktienquote von mindestens 51 % – Teilfreistellung: 30 %
- Mischfonds mit einer Aktienquote von mindestens 25 % – Teilfreistellung: 15 %
- Sonstige Fonds mit einer Aktienquote unter 25 % – keine Teilfreistellung
Welche Fondsklassifizierung ein ETF hat, erfahren Anleger im Verkaufsprospekt der jeweiligen Fondsgesellschaft. Früher war es hingegen notwendig, im Bundesanzeiger nachzusehen, wie ein bestimmter ETF tatsächlich besteuert wurde. Die Gleichbehandlung scheint also ein wesentlicher Fortschritt zu sein, der Privatanlegern die steuerliche Behandlung ihrer Anlage sehr erleichtert.
Thesaurierende ETFs jetzt uneingeschränkt empfehlenswert?
In so gut wie jedem ETF Ratgeber sind vor allem zwei Dinge zu lesen: Die ETF-Anlage wird optimiert, indem der Anleger die Gewinne direkt wiederanlegt. Zum anderen sollen Anleger mit großem Sicherheitsbewusstsein in physisch replizierende ETFs anlegen. Immer wieder wurde die Unkompliziertheit der Anlage gepriesen, die prinzipiell über Jahre so gut wie unbeobachtet auch von Einsteigern genutzt werden kann. Wer all diese Vorteile vereinbaren wollte, durfte lange Zeit ausschließlich die ETFs wählen, die in Deutschland aufgelegt wurden. Thesaurierende ETFs aus dem Ausland, die noch dazu den Index physisch nachbildeten, waren kompliziert.
Durch das Investmentsteuer-Reformgesetz werden nun jedoch alle ETFs steuerlich gleichbehandelt. Es gibt keine steuerhässlichen oder steuereinfachen ETFs mehr. Dementsprechend wird es deutlich attraktiver, in thesaurierende Fonds und ETFs zu investieren. Zudem ist es noch einmal wesentlich wichtiger geworden, wie ein ETF sich konkret zusammensetzt.
Ob ein thesaurierender ETF oder ein ausschüttender ETF besser ist, erfordert eine individuelle Antwort. Wer seinen Freistellungsauftrag durch die jährlichen Gewinne nicht ausreizt, kann häufig von ausschüttenden ETFs mehr profitieren als von thesaurierenden. Bei thesaurierenden ETFs wird eine sogenannte Vorabpauschale fällig, wenn sich der ETF im Steuerjahr positiv entwickelt hat. Diese wird beim Verkauf angerechnet. Anleger müssen jedoch im Vorfeld für Gewinne Steuern entrichten, die sie noch gar nicht realisieren konnten. Bei manchen Anlegern kann dies zu Liquiditätsproblemen kommen. Nach wie vor kann ein ausschüttender ETF besser dabei helfen, die Steuerbelastung gleichmäßiger zu verteilen. Wer keine große Belastung einkalkuliert und genügend Liquidität aufweist, kann mit thesaurierenden ETFs mit weniger Aufwand anlegen.
Der Sparerpauschbetrag – keine Steuern auf ETFs zahlen?
Die Abgeltungssteuer bei ETFs richtig abführen bedeutet auch, nicht zu viele Steuern zu zahlen. Anleger, die nicht zu große Gewinne abführen müssen, sollten ihrem Broker in jedem Fall einen Freistellungsauftrag erteilen und so unkompliziert vom Sparerpauschbetrag profitieren. Kapitalerträge sind nämlich bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei.
Maximal liegt der Steuerpauschbetrag bei 801 Euro für Alleinstehende, für Eheleute wird dieser auf 1.602 Euro verdoppelt, eine anteilige Verrechnung auf die Ehepartner ist jedoch nach wie vor möglich. Auf den ersten Blick mögen 801 Euro nicht wie all zu viel Geld klingen, gerade zu Beginn sorgt dieser Betrag jedoch dazu, dass sich das Portfolio optimal entwickeln kann. Immerhin handelt es sich nicht um den Gewinn insgesamt, sondern den Steueranteil. Anleger können also einen Gewinn in geringer vierfacher Höhe erzielen, ohne dass auf diesen Betrag Steuern anfallen würden.
Um den Steuerpauschbetrag zu nutzen, müssen Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrem Broker einreichen. Bei den meisten Unternehmen ist dieser bereits in den Anmeldeunterlagen vorhanden, sonst kann dieser telefonisch angefordert oder im Internet heruntergeladen werden. Grundsätzlich kann dieser auch formlos eingereicht werden. Notwendig dafür ist auch die Angabe der Steueridentifikationsnummer. Anleger können den Freistellungauftrag beliebig oft ändern, erteilen oder löschen. Dies gilt allerdings nur für das laufende Steuerjahr, nachträgliche Änderungen sind hingegen nicht möglich.
So optimieren Anleger ihre ETF-Anlage
Auch wenn sich die steuerliche Behandlung einiger ETFs im Portfolio geändert haben dürfte, ist es oft nur eingeschränkt empfehlenswert, deswegen das gesamte Portfolio umzuschichten. Natürlich ist es sinnvoll, zu überprüfen, bei welchen ETFs die steuerliche Belastung gestiegen sein könnte oder ob durch das neue Gesetz andere ETFs nun deutlich im Vorteil sind. Je länger der Anlagehorizont ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass sich Nachteil doch deutlich auswirken.
Interessant ist allerdings ohne Zweifel, dass sich Swaps nicht mehr in dem Ausmaß steuerfreundlich auswirken, wie dies zuvor der Fall war. Demgegenüber ist es ein großer Vorteil, dass das Emittentenrisiko sich bei physisch replizierenden ETFs doch deutlich verringert. Das führt dazu, dass es durchaus sinnvoll sein kann, nicht mehr auf swapbasierte ETFs zu setzen und diese langsam zugunsten von physisch replizierenden ETFs auszutauschen. Dies ist jedoch eine individuelle Entscheidung und viele Anleger entscheiden sich auch aus anderen als steuerlichen Gründen für synthetisch replizierende ETFs.
In jedem Fall sind mit der steuerlichen Änderung ausländische ETFs deutlich interessanter geworden. Wer also immer gehofft hat, eines Tages unkompliziert in einen bestimmten ETF zu investieren, kann nun die steuerliche Belastung überprüfen und dann eine Entscheidung treffen.
Ob es sich tatsächlich lohnt, ETFs nun auszutauschen hängt ebenfalls von den Transaktionskosten ab. Wenn der Broker den Wunsch-ETF im Rahmen einer Aktion anbietet, kann der Erwerb fast kostenfrei sein.
Transaktionsgebühren für den Verkauf fallen hingegen fast immer an, in der Regel halten diese sich jedoch in einem Rahmen, die einen Tausch auch schon im ersten Jahr attraktiv erscheinen lassen können.
ETF Abgeltungssteuer deutlich vereinfacht
Die Abgeltungsteuer wurde 2009 mit dem Ziel eingeführt, die steuerlichen Abgaben auf Kapitalerträge transparenter und fairer zu gestalten. Allerdings war die Behandlung von ausländischen Fonds vergleichsweise kompliziert und führte zu einer klaren Bevorzugung von inländischen Fonds.
Um ein weitere Vereinfachung zu erreichen, gilt seit 2018 das neue Investmentsteuergesetz, das in der Lage sein soll, die steuerliche Betrachtung von ETFs zu vereinfachen. Anleger müssen nicht länger darauf achten, wo der Fonds aufgelegt wurde. Zwar wurde die Doppelbesteuerung im Ausland durch zahlreiche Abkommen auch zuvor verhindert, die Rückerstattung im Ausland war für Anleger jedoch mit großem Aufwand verbunden.
Seit dem Investmentsteuergesetz werden alle ETFs, unabhängig ihres Herkunftslands, gleichbehandelt. Die steuerliche Belastung und ETF Abgeltungssteuer richten sich primär nach dem Aktienanteil eines Fonds. Bis zu 30 % des Gewinns müssen nun gar nicht mehr besteuert werden.
Weitere Steuerersparnis ermöglicht nach wie vor der Sparerpauschbetrag, der eine Steuerersparnis von bis zu 801 Euro je Person ermöglicht. Um diesen zu nutzen, müssen Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrem Broker einreichen. Diese Möglichkeit sollte man in keinem Fall versäumen und bei der Ablegtungssteuer sparen.
Vollständige Entwarnung für alle Anhänger von thesaurierenden ETFs gibt es immer noch nicht. Sie müssen auf die Gewinne in jedem Jahr eine sogenannte Vorabpauschale entrichten, auch wenn sie diese nicht realisiert haben, sondern sie im Rahmen der ETF-Strategie reinvestiert wurden, ohne dass der Anleger sie erhalten hat. Anleger müssen beachten, dass hieraus ein Liquiditätsproblem entstehen kann. Dennoch können thesaurierende ETFs im Rahmen einer langfristig geplanten und gleichmäßigen Steuerbelastung eine wichtige Rolle spielen.